Donnerstag, 4. August 2016

Cyberwarfare Grundlagen und Status Quo internationalen Rechts II. Standpunkt UN


Rund die Hälfte der Weltbevölkerung hinterlässt Spuren im Cyberraum, weshalb es notwendig erschein, global bindende Rechtsverhältnisse zu erarbeiten auf Ebene der Vereinten Nationen. Die Vereinten Nationen haben seit 1998 das Thema Cyber aufgegriffen. 

Damals verlangte Russland via Verteidigungsminister Iwanow in Form eines Resolutionsentwurfes "zu Entwicklungen auf dem Gebiet der Informationstechnik und Telekommunikation im Kontext der internationalen Sicherheit" die Befassung mit dem Thema. Russland strebte einen internationalen rechtlichen Rahmen an, der jedoch von anderen Mitgliedern der UN als Rüstungskontrolle im Cyberraum verstanden werden konnte und wurde. Die USA fürchteten eine Unterminierung eines solchen Abkommens durch Russland und China und lehnte daher sämtliche Resolutionsentwürfe kategorisch ab – umgekehrt sei erwähnt, dass auch der Status Quo der USA als Führungsmacht im Cyberspace durch so ein Abkommen gefährdet schien. 
Dennoch wurden auf Nachdruck Russlands der Resolutionsentwurf 1998 von der Generalversammlung angenommen – jedoch ohne Abstimmung. In den folgenden Diskussionen wurde erstmals auf dieser Ebene das militärische Potential der IT betrachtet. Ebenso wurde in diesem noch frühen Stadium Terrorismus und Cyberkriminalität im digitalen Raum als Gefahr benannt. Zur regulären Abstimmung kam die Resolution erst 2005, wobei die USA als einziger Staat die Resolution blockierte. Im Gegenzug hatte Russland eine beachtliche Zahl an Unterstützern hinter sich versammelt. Nach einer längeren Periode des Stillstandes empfingen Ende 2009 die USA eine russische Delegation. Man erkannte in Washington den bisherigen Irrtum und es keinen Sinn machen würde, allein gegen Cybergespräche zu stehen. Erst 2010, nachdem unter der neuen Regierung in den USA ein Richtungswechsel eintrat und auch bisherige meinungsprägende Gegner der Resolution ihre Fehlentscheidung erkannten, traten Russland, die Vereinigten Staaten von Amerika und die Volksrepublik China zusammen, um gegenseitig die Angriffe auf ihre digitale Infrastruktur einzuschränken. 2013 wurde successive beschlossen, dass die Charta der Vereinten Nationen auch im Cyberraum Gültigkeit besäße. So wurde die "Charta der Menschenrechte und Prinzipien für das Internet" verfasst, jedoch gibt es hier Nachbesserungsbedarf, weil beispielsweise der Schutz der Privatsphäre noch nicht einstimmig behandelt werden konnte. Jedoch besteht grundsätzlich Konsens darin, dass die Menschenrechte im digitalen Raum Gültigkeit besitzen- mit dem Ziel Cyberkriminalität und Terrorismus einzudämmen ( vergl. Resolution 70/125)- Im Herbst diesen Jahres (2016) wird weiter über die Gesetzmäßigkeiten verhandelt werden, das Ziel einer rechtlich wirksamen Übereinkunft fest im Blick – der gegenwärtigen sicherheitspolitischen Lage zum trotz und unter Einbindung von nunmehr 25 Staaten. 
Generell gilt hier für die Gegenwart: Bisher verabschiedeten 20 Mitglieder der VN einen Konsensberich, der den gegenwärtigen Stand der Dinge abbildet. 
(EINBLICK KONSENSBERICHT FOLGT) 



Im Allgemeinen geht man von einem Multistaskeholderansatz aus, was bedeutet, dass auch nichtstaatliche Akteure wie Facebook, Youtube und Google mit eingebunden werden – sowohl in die Planung, aber auch die Umsetzung. Dabei sollen diese Firmen für die von ihnen transportierten Inhalte wie Terrorpropaganda, Anleitungen zum kriminellen Handeln, etc. verantwortlich und haftbar gemacht werden können und von staatlicher Seite aus wird man Serverbetreiber in die Pflicht nehmen, die jeweils auf dem Territorium eines Mitgliedstaates angesiedelt sind – was in den Fällen großer Onlinefirmen gängig ist. 

Der Begriff Autonome Waffensysteme, der über klassische Termini wie UAV, Drohnen oder ähnliches hinausgehen und sich von diesen deutlich in einem Punkt utnerscheiden, wenn auch die Trägersysteme identisch sein mögen: Ein Waffeneinsatz ist nicht mehr vom menschlichen Entscheidungsträger abhängig. Das System Entscheidet auf sich gestellt, ob ein Ziel zu bekämpfen ist und auf welche Weise dies geschieht, sofern meherer Optionen zur Verfügung stehen. In dieser Arbeit soll auch die Grundsatzfrage, welche noch keinen Eingang ins internationale Recht gefunden hat angesprochen werden: Wie will man rechtliche Folgen einer maschinell getroffenen Entscheidung einordnen ? 
Augenblicklich ist hier alles offen, inklusive der Überlegung, dass AWS gegen die Grundsätze des Einsatzes eines Waffensystems verstoßen (Verhältnismäßigkeitsprinzip, etc pp). Der Verfasser sieht sich hier genötigt, darauf hinzuweisen, dass nicht abgeschätzt werden kann, was geschieht, wenn ein solches System von einer dritten Partei gehackt wird und das Waffensystem gegen die moralischen und operativ Bedingten Einschätzungen des eigentlichen Nutzerstaates handelt. Es gibt keine garantierte Rückverfolgung eines solchen Hacks. Das UAV`s hackbar sind, beweist ein Fund in Afghanistan. Dort wurde ein System gefunden, welches in der Lage war die Livebilder einer Überwachungskamera mitzuschneiden. Mit einer entsprechenden technischen Einrichtung wäre es ein leichtes gewesen das UAV aktiv zu beeinflussen. Die Professionaliät des Gerätes ließ damals den Schluss der Beteiligung eines staatlichen Akteurs zu, 
Der Autor gibt dem Leser auch eine philosophische Fragestellung mit auf den Weg: Können wir als Menschen zulassen, dass Bits und Bytes über Leben und Tod entscheiden dürfen? Wird hier vielleicht eine moralische Grenze überschritten? Unabhängig von der Frage nach Recht und "Gerechtigkeit" im Einzelfall (Terrorabwehr beispielsweise), muss man sich doch mit einer Ächtung, vergleichbar mit der von Landminen, befassen

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