Rund
die Hälfte der Weltbevölkerung hinterlässt Spuren im Cyberraum, weshalb
es notwendig erschein, global bindende Rechtsverhältnisse zu erarbeiten
auf Ebene der Vereinten Nationen. Die Vereinten Nationen haben seit
1998 das Thema Cyber aufgegriffen.
Damals verlangte Russland via Verteidigungsminister Iwanow in Form
eines Resolutionsentwurfes "zu Entwicklungen auf dem Gebiet der
Informationstechnik und Telekommunikation im Kontext der internationalen
Sicherheit" die Befassung mit dem Thema. Russland strebte einen
internationalen rechtlichen Rahmen an, der jedoch von anderen
Mitgliedern der UN als Rüstungskontrolle im Cyberraum verstanden werden
konnte und wurde. Die USA fürchteten eine Unterminierung eines solchen
Abkommens durch Russland und China und lehnte daher sämtliche
Resolutionsentwürfe kategorisch ab – umgekehrt sei erwähnt, dass auch
der Status Quo der USA als Führungsmacht im Cyberspace durch so ein
Abkommen gefährdet schien.
Dennoch
wurden auf Nachdruck Russlands der Resolutionsentwurf 1998 von der
Generalversammlung angenommen – jedoch ohne Abstimmung. In den folgenden
Diskussionen wurde erstmals auf dieser Ebene das militärische Potential
der IT betrachtet. Ebenso wurde in diesem noch frühen Stadium
Terrorismus und Cyberkriminalität im digitalen Raum als Gefahr benannt.
Zur regulären Abstimmung kam die Resolution erst 2005, wobei die USA als
einziger Staat die Resolution blockierte. Im Gegenzug hatte Russland
eine beachtliche Zahl an Unterstützern hinter sich versammelt. Nach
einer längeren Periode des Stillstandes empfingen Ende 2009 die USA eine
russische Delegation. Man erkannte in Washington den bisherigen Irrtum
und es keinen Sinn machen würde, allein gegen Cybergespräche zu stehen.
Erst 2010, nachdem unter der neuen Regierung in den USA ein
Richtungswechsel eintrat und auch bisherige meinungsprägende Gegner der
Resolution ihre Fehlentscheidung erkannten, traten Russland, die
Vereinigten Staaten von Amerika und die Volksrepublik China zusammen, um
gegenseitig die Angriffe auf ihre digitale Infrastruktur einzuschränken. 2013 wurde successive
beschlossen, dass die Charta der Vereinten Nationen auch im Cyberraum
Gültigkeit besäße. So wurde die "Charta der Menschenrechte und
Prinzipien für das Internet" verfasst, jedoch gibt es hier
Nachbesserungsbedarf, weil beispielsweise
der Schutz der Privatsphäre noch nicht einstimmig behandelt werden
konnte. Jedoch besteht grundsätzlich Konsens darin, dass die
Menschenrechte im digitalen Raum Gültigkeit besitzen- mit dem Ziel
Cyberkriminalität und Terrorismus einzudämmen ( vergl. Resolution
70/125)- Im
Herbst diesen Jahres (2016) wird weiter über die Gesetzmäßigkeiten
verhandelt werden, das Ziel einer rechtlich wirksamen Übereinkunft fest
im Blick – der gegenwärtigen sicherheitspolitischen Lage zum trotz und unter Einbindung von nunmehr 25 Staaten.
Generell gilt hier für die Gegenwart: Bisher verabschiedeten 20 Mitglieder der VN einen Konsensberich, der den gegenwärtigen Stand der Dinge abbildet.
(EINBLICK KONSENSBERICHT FOLGT)
Im Allgemeinen geht man von einem Multistaskeholderansatz aus, was bedeutet, dass auch nichtstaatliche Akteure wie Facebook, Youtube
und Google mit eingebunden werden – sowohl in die Planung, aber auch
die Umsetzung. Dabei sollen diese Firmen für die von ihnen
transportierten Inhalte wie Terrorpropaganda, Anleitungen zum
kriminellen Handeln, etc. verantwortlich
und haftbar gemacht werden können und von staatlicher Seite aus wird
man Serverbetreiber in die Pflicht nehmen, die jeweils auf dem
Territorium eines Mitgliedstaates angesiedelt sind – was in den Fällen
großer Onlinefirmen gängig ist.
Der
Begriff Autonome Waffensysteme, der über klassische Termini wie UAV,
Drohnen oder ähnliches hinausgehen und sich von diesen deutlich in einem
Punkt utnerscheiden,
wenn auch die Trägersysteme identisch sein mögen: Ein Waffeneinsatz ist
nicht mehr vom menschlichen Entscheidungsträger abhängig. Das System
Entscheidet auf sich gestellt, ob ein Ziel zu bekämpfen ist und auf
welche Weise dies geschieht, sofern meherer
Optionen zur Verfügung stehen. In dieser Arbeit soll auch die
Grundsatzfrage, welche noch keinen Eingang ins internationale Recht
gefunden hat angesprochen werden: Wie will man rechtliche Folgen einer
maschinell getroffenen Entscheidung einordnen ?
Augenblicklich
ist hier alles offen, inklusive der Überlegung, dass AWS gegen die
Grundsätze des Einsatzes eines Waffensystems verstoßen
(Verhältnismäßigkeitsprinzip, etc
pp). Der Verfasser sieht sich hier genötigt, darauf hinzuweisen, dass
nicht abgeschätzt werden kann, was geschieht, wenn ein solches System
von einer dritten Partei gehackt wird und das Waffensystem gegen die
moralischen und operativ Bedingten Einschätzungen des eigentlichen
Nutzerstaates handelt. Es gibt keine garantierte Rückverfolgung eines
solchen Hacks. Das UAV`s hackbar
sind, beweist ein Fund in Afghanistan. Dort wurde ein System gefunden,
welches in der Lage war die Livebilder einer Überwachungskamera
mitzuschneiden. Mit einer entsprechenden technischen Einrichtung wäre es
ein leichtes gewesen das UAV aktiv zu beeinflussen. Die Professionaliät des Gerätes ließ damals den Schluss der Beteiligung eines staatlichen Akteurs zu,
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